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Rentenbezug vorher


Wenn bis zum 65. Lebensjahr eine Rente wegen Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen wurde (die ja auch in den vorgenannten Fällen ohne die 60-monatige Wartezeit gezahlt werden können), braucht die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt sein.
Wenn der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezogen hat (z.B. weil auch seine Wartezeit als erfüllt galt) erfordern Hinterbliebenenrenten, also Renten an die Witwe oder den Witwer bzw. die Waisen dann keine allgemeine Wartezeit.