Wenn bis zum 65. Lebensjahr eine Rente wegen Erwerbsfähigkeit
oder eine Erziehungsrente bezogen wurde (die ja auch in den vorgenannten
Fällen ohne die 60-monatige Wartezeit gezahlt werden können),
braucht die Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt
sein.
Wenn der Verstorbene bis zum Tod eine Rente bezogen hat (z.B. weil
auch seine Wartezeit als erfüllt galt) erfordern Hinterbliebenenrenten,
also Renten an die Witwe oder den Witwer bzw. die Waisen dann keine
allgemeine Wartezeit.