Obliegenheiten
Obliegenheiten gehören zu den vertraglichen Pflichten jedes
Versicherten und sind in den AVB fixiert. In
der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist hierbei
festgelegt:
1. Der Versicherte hat auf Anforderung
des Versicherers jegliche Auskunft zu geben, die zum Sachstand
des Versicherungsfalls oder zur Leistungspflicht des Versicheungsunternehmns
erforderlich ist.
2. Der Versicherungsnehmer ist auf Verlangen des Versicherungsgebers
verpflichtet sich von einem (von der Versicherung) beauftragten
Arzt untersuchen zu lassen.
3. Wird bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag
abgeschlossen, der bereits für diese versicherte Person besteht
(oder bei einer gesetzl. Versicherung), ist der Versicherte verpflichtet
diesen Zustand der ersten Versicherung von der weiteren Versicherung
ohne zeitliche Verzögerung zu unterrichten.
Dies gilt auch für eine weitere
Krankenhaustagegeldversicherung.
Werden die ersten beiden aufgeführten Obliegenheiten verletzt,
ist der Versicherer leistungsfrei (nach Maßgabe des §
6 Abs. 3 VVG). Bei den Obliegenheiten drei und vier ist der Versicherungsgeber
erst dann von der Leistung entbunden, wenn er die Versicherung
kündigt. Die Frist beträgt hierbei ein Monat nachdem
die Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung erlangt wurde.
Für die Krankentagegeldversicherung
ist folgendes vorgesehen:
1. Die vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem
Versicherungsunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch
in der aus dem Tarif festgelegten Frist, durch Vorlage eines Nachweises
nachzuweisen.
Tritt hier eine Verspätung ein, wird das Krankentagegeld
erst von diesem Tage an gezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit
an, ist dem Versicherungsunternehmen diese innerhalb der festgesetzten
Frist darzulegen. Ist die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt,
ist dem Versicherungsunternehmen dies innerhalb von drei Tagen
anzuzeigen.
1. Auf Verlangen des Versicherungsunternehmens
hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu erteilen, die der
Sicherung des vorliegenden Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht
des Versicherungsunternehmens und des Umfanges dienlich ist. Die
notwendigen Auskünfte können auch an einen Beauftragten
des Versicherungsunternehmens erteilt werden.
2. Auf Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Versicherte
verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen vom Versicherungsunternehmen
beauftragten Arzt zu unterziehen.
3. Für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat
die versicherte Person zu sorgen; dabei sind insbesondere den
Weisungen des Arztes gewissenhaft Folge zu leisten und Handlungen
zu unterlassen, die dieser Genesung entgegenstehen können.
4. Ein Wechsel des Berufs der versicherten Person ist dem Versicherungsunternehmen
unverzüglich anzuzeigen.
5. Wird ein Neuabschluss einer zusätzlichen oder die Erhöhung
einer anderweitig existierenden Versicherung mit dem Anspruch
auf Krankentagegeld vorgenommen darf dies nur mit der Einwilligung
des Versicherers druchgeführt werden.
Wird eine in den aufgeführten
Positionen 1.) bis 4. aufgeführten Obliegenheiten verletzt,
ist das Versicherungsunternehmen nach Massgabe des § 6 Abs.
3 VVG von der Versicherungsleistung freigestellt. Bei Position
5. ist das Versicherungsunternehmen dann leistungsfrei, wenn die
Versicherung gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt
1 Monat ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung.