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Obliegenheiten


Obliegenheiten gehören zu den vertraglichen Pflichten jedes Versicherten und sind in den AVB fixiert.
In der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist hierbei festgelegt:

1. Der Versicherte hat auf Anforderung des Versicherers jegliche Auskunft zu geben, die zum Sachstand des Versicherungsfalls oder zur Leistungspflicht des Versicheungsunternehmns erforderlich ist.
2. Der Versicherungsnehmer ist auf Verlangen des Versicherungsgebers verpflichtet sich von einem (von der Versicherung) beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
3. Wird bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, der bereits für diese versicherte Person besteht (oder bei einer gesetzl. Versicherung), ist der Versicherte verpflichtet diesen Zustand der ersten Versicherung von der weiteren Versicherung ohne zeitliche Verzögerung zu unterrichten.

Dies gilt auch für eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung.

Werden die ersten beiden aufgeführten Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG). Bei den Obliegenheiten drei und vier ist der Versicherungsgeber erst dann von der Leistung entbunden, wenn er die Versicherung kündigt. Die Frist beträgt hierbei ein Monat nachdem die Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung erlangt wurde.

Für die Krankentagegeldversicherung ist folgendes vorgesehen:

1. Die vom Arzt festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch in der aus dem Tarif festgelegten Frist, durch Vorlage eines Nachweises nachzuweisen.
Tritt hier eine Verspätung ein, wird das Krankentagegeld erst von diesem Tage an gezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, ist dem Versicherungsunternehmen diese innerhalb der festgesetzten Frist darzulegen. Ist die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, ist dem Versicherungsunternehmen dies innerhalb von drei Tagen anzuzeigen.

1. Auf Verlangen des Versicherungsunternehmens hat der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu erteilen, die der Sicherung des vorliegenden Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens und des Umfanges dienlich ist. Die notwendigen Auskünfte können auch an einen Beauftragten des Versicherungsunternehmens erteilt werden.
2. Auf Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Versicherte verpflichtet, sich einer Untersuchung durch einen vom Versicherungsunternehmen beauftragten Arzt zu unterziehen.
3. Für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat die versicherte Person zu sorgen; dabei sind insbesondere den Weisungen des Arztes gewissenhaft Folge zu leisten und Handlungen zu unterlassen, die dieser Genesung entgegenstehen können.
4. Ein Wechsel des Berufs der versicherten Person ist dem Versicherungsunternehmen unverzüglich anzuzeigen.
5. Wird ein Neuabschluss einer zusätzlichen oder die Erhöhung einer anderweitig existierenden Versicherung mit dem Anspruch auf Krankentagegeld vorgenommen darf dies nur mit der Einwilligung des Versicherers druchgeführt werden.

Wird eine in den aufgeführten Positionen 1.) bis 4. aufgeführten Obliegenheiten verletzt, ist das Versicherungsunternehmen nach Massgabe des § 6 Abs. 3 VVG von der Versicherungsleistung freigestellt. Bei Position 5. ist das Versicherungsunternehmen dann leistungsfrei, wenn die Versicherung gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung.