In der sogenannten Negativliste werden unwirksame und damit unwirtschaftliche
Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel aufgeführt. Aus Kosteneinspargründen
können diese in der gesetzlichen Krankenversicherung aus der
Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Rechtliche
Grundlage ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung (§ 34 SGB V). Seit dem 1.1.1990
hat sich mit Wirkung der "Verordnung über Hilfsmittel
von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis"
die Leistungspflicht der Krankenkassen reduziert. Hier seien z.B.
Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Brillenetuis, oder Batterien und
Ladegeräte für Hörgeräte genannt.