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Negativliste


In der sogenannten Negativliste werden unwirksame und damit unwirtschaftliche Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel aufgeführt. Aus Kosteneinspargründen können diese in der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Rechtliche Grundlage ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung (§ 34 SGB V). Seit dem 1.1.1990 hat sich mit Wirkung der "Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis" die Leistungspflicht der Krankenkassen reduziert. Hier seien z.B. Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Brillenetuis, oder Batterien und Ladegeräte für Hörgeräte genannt.