Krankenversichern Sie Ihr Kind?
Achten Sie darauf dass Sie Ihr
Kind jederzeit Krankenversichern. Ein Aufenthalt im Krankenhaus
ist durch eine Krankenversicherung für diesen Fall der entsprechende
finanzielle Fallschirm. Arzt- und Behandlungskosten entfalten
sich in diesem Sektor schnell zu mehreren Tausend Euro. Ein Praxisbeispiel
verdeutlicht die missliche Lage. Bei Aufnahme im Krankenhaus muss
ein Aufnahmeantrag mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen unterzeichnet
werden. Dieser ist Grundlage, um im Krankenhaus Leistungen zu
erhalten. Eine Mutter ist sich sicher dass Ihr Kind über
den Ehemann mitversichert ist und so auch die Leistungen innerhalb
der Krankenversicherung ohne Folgekosten in Anspruch nehmen kann.
Die Behandlungskosten sind also von der entsprechenden Krankenversicherung
zu übernehmen. Nach den erfolgreichen Krankenhausbehandlungen
und Aufenthalt ist jedoch eine Kostenrechnung über 5.500
Euro die Folge. In diesem Fall hat sich die Mutter nicht ausreichend
informiert, denn ihr Mann war zu dem Zeitpunkt als das Kind ins
Krankenhaus musste nicht krankenversichert. Sie hätte sich
somit rechtzeitig informieren und ihr Kind daher separat Krankenversichern
müssen, um diese missliche Lage verhindern zu können.
Es liegt daher kein Versicherungsschutz für das Kind vor
und nach den allgemeinen Vertragsbedingungen muss der Leistungsnehmer
für Leistungen eines Krankenhauses eigenständig aufkommen.
Diese Haltung wurde auch durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe
bestätigt
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof Karlsruhe AZ: III / ZR 351/04)