Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld hat eine Lohn- oder Gehaltsersatzfunktion
in nachstehendem Ausnahmefall. Erkrankt ein Kind krank und kein
Familienmitglied steht als Ersatz zur Betreuung zur verfügung,
kann die erwerbstätige Mutter oder der erwerbstätige Vater
bis zu 5 Tage pro Jahr zu Hause bleiben. Das Lohn oder Gehalt wird
vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum zu 100 % weitergezahlt.
Eine Altersbegrenzung beim Kind existiert hierbei nicht. Kommt es
dazu dass das Kind mehr als 5 Tage im Jahr erkrankt , können
gesetzlich Krankenversicherte für weitere 5 Tage das sogenannte
"Kinderpflegekrankengeld" der Krankenkasse in Anspruch
nehmen (Alleinerziehende bis 15 Tage). Die Kostenerstattung beträgt
dann jedoch nur noch 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes (max.
90 % vom Nettoverdienst) und wird nur nur für Kinder unter
12 Jahre bezahlt.
Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld
besteht pro Kalenderjahr und bei jedem Kind einzeln für 10
Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für maximal 20 Arbeitstage.
Der Arbeitgeber ist in jedem Fall vor der Krankenkasse leistungspflichtig,
ausser im Arbeits- oder Tarifvertrag ist vorgesehen dass Lohn
oder Gehalt nicht fortgezahlt wird.