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Kinderkrankengeld


Das Kinderkrankengeld hat eine Lohn- oder Gehaltsersatzfunktion in nachstehendem Ausnahmefall. Erkrankt ein Kind krank und kein Familienmitglied steht als Ersatz zur Betreuung zur verfügung, kann die erwerbstätige Mutter oder der erwerbstätige Vater bis zu 5 Tage pro Jahr zu Hause bleiben. Das Lohn oder Gehalt wird vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum zu 100 % weitergezahlt. Eine Altersbegrenzung beim Kind existiert hierbei nicht. Kommt es dazu dass das Kind mehr als 5 Tage im Jahr erkrankt , können gesetzlich Krankenversicherte für weitere 5 Tage das sogenannte "Kinderpflegekrankengeld" der Krankenkasse in Anspruch nehmen (Alleinerziehende bis 15 Tage). Die Kostenerstattung beträgt dann jedoch nur noch 70 % des vorherigen Bruttoverdienstes (max. 90 % vom Nettoverdienst) und wird nur nur für Kinder unter 12 Jahre bezahlt.

Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht pro Kalenderjahr und bei jedem Kind einzeln für 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für maximal 20 Arbeitstage.
Der Arbeitgeber ist in jedem Fall vor der Krankenkasse leistungspflichtig, ausser im Arbeits- oder Tarifvertrag ist vorgesehen dass Lohn oder Gehalt nicht fortgezahlt wird.