Hilfsmittel
Versicherte einer gesetzlichen
Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit
- Seh- und Hörhilfen,
- Körperersatzstücken,
- orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung
zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst
auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
Die Übernahme der Kosten erfolgt
für ärztlich verordnete Hilfsmittel in Höhe der
Festbeträge. Ebenfalls in Höhe der Festbeträge
werden Hörgeräte finanziert. Batterien können laut
Gesetzgeber nur bis zum 18.Lebensjahr übernommen werden.
Ab dem 01.01.2004 erhalten nur noch Kinder und Jugendliche bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie stark sehbehinderte
Erwachsene einen Zuschuss für eine Brille. Die bisher gezahlten
Zuschüsse entfallen in der Regel ganz
Außerdem haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen
Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhl, Körperersatzstücken
(Prothesen), Einlagen, Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie.
Bei den drei letztgenannten Hilfsmitteln haben Versicherte, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe
von 10 %, maximal 10 Euro je Monat zu leisten.