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Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
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Hilfsmittel

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Versorgung mit

- Seh- und Hörhilfen,
- Körperersatzstücken,
- orthopädischen und anderen Hilfsmitteln,

die im Einzelfall erforderlich sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Die Übernahme der Kosten erfolgt für ärztlich verordnete Hilfsmittel in Höhe der Festbeträge. Ebenfalls in Höhe der Festbeträge werden Hörgeräte finanziert. Batterien können laut Gesetzgeber nur bis zum 18.Lebensjahr übernommen werden. Ab dem 01.01.2004 erhalten nur noch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie stark sehbehinderte Erwachsene einen Zuschuss für eine Brille. Die bisher gezahlten Zuschüsse entfallen in der Regel ganz
Außerdem haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Versorgung mit einem Rollstuhl, Körperersatzstücken (Prothesen), Einlagen, Bandagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. Bei den drei letztgenannten Hilfsmitteln haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, maximal 10 Euro je Monat zu leisten.