Gehaltsfortzahlung
Bei jeder Arbeitsunfähigkeit
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs
Wochen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer tritt jedoch
nicht ein, sollte während der Arbeitsunfähigkeit eine
andere Krankheit hinzukommt. Auch bei Wiedereintritt der Krankheit
zum zweiten Mal innerhalb von 12 Monaten (kalenderunabhängig)
bleibt es bei den sechs Wochen des Anspruches auf Entgeltfortzahlung.
Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate
vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit (durch eine andere Krankheit)
arbeitsunfähig war. In diesem Fall hat er erneut Anspruch
auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.