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Gehaltsfortzahlung

Bei jeder Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer tritt jedoch nicht ein, sollte während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Auch bei Wiedereintritt der Krankheit zum zweiten Mal innerhalb von 12 Monaten (kalenderunabhängig) bleibt es bei den sechs Wochen des Anspruches auf Entgeltfortzahlung. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit (durch eine andere Krankheit) arbeitsunfähig war. In diesem Fall hat er erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung.