
Freizeitunfall
und Früherkrankung
Die allgemeine Wartezeit für
einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente
für die Witwe (den Witwer) sowie für die Waisen braucht
auch nicht erfüllt zu sein, wenn der Versicherte
- innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
- a) durch einen (Privat-
oder Freizeit-) Unfall oder
- b) aus anderen Gründen
(Krankheit)
voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist und
- in den letzten zwei Jahren vorher mindestens für
ein Jahr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufweist.
Insbesondere bei Unfällen des täglichen Lebens (Verkehrsunfällen,
Unfällen im Haushalt oder während der Freizeit) wird
jungen Versicherten bei voller Erwerbsminderung (nicht bei teilweiser
Erwerbsminderung) bzw. bei deren Tod den Hinterbliebenen Schutz
in der Rentenversicherung zuteil. Diese Vergünstigung tritt
nicht nur bei einer Schul- oder Berufsausbildung, sondern auch
bei einer Weiterbildungsmaßnahme ein, wenn sie zeitlich
überwog und eine Pflichtbeitragszahlung nicht ermöglichte.
Auf den Abschluss der Ausbildung kommt es nicht an.