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Freiwillg gesetzlich versichert
Freiberufler
Freizeitunfall
Früherkrankung

freizeitunfall



Freizeitunfall und Früherkrankung

Die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente für die Witwe (den Witwer) sowie für die Waisen braucht auch nicht erfüllt zu sein, wenn der Versicherte

 - innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
       - a) durch einen (Privat- oder Freizeit-) Unfall oder
       - b) aus anderen Gründen (Krankheit)
voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist und

 - in den letzten zwei Jahren vorher mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufweist.

Insbesondere bei Unfällen des täglichen Lebens (Verkehrsunfällen, Unfällen im Haushalt oder während der Freizeit) wird jungen Versicherten bei voller Erwerbsminderung (nicht bei teilweiser Erwerbsminderung) bzw. bei deren Tod den Hinterbliebenen Schutz in der Rentenversicherung zuteil. Diese Vergünstigung tritt nicht nur bei einer Schul- oder Berufsausbildung, sondern auch bei einer Weiterbildungsmaßnahme ein, wenn sie zeitlich überwog und eine Pflichtbeitragszahlung nicht ermöglichte. Auf den Abschluss der Ausbildung kommt es nicht an.