
Erziehungsurlaub
und Elternzeit
Am
1.1.1986 ist das Bundeserziehungsgesetz rechtsgültig geworden
und ersetzte den Mutterschaftsurlaub. Man spricht nun von Erziehungsurlaub,
der zudem auf 3 Jahre verlängert wurde. Seit 2001 verwendet
man den Begriff "Elternzeit", der anteilig von jedem Elternteil
separat oder von beiden Elternteilen gemeinsam in Anspruch genommen
werden kann.
Welche Pflichten hat man mit
der Elternzeit (Erziehungsurlaub) ?
Soll die Elternzeit direkt nach
Mutterschutzfrist starten, ist es beim Arbeitgeber 6 Wochen vorher
zu beantragen (sonst 8 Wochen). Im gleichen Zuge ist der Arbeitgeber
über die Zeiten zu informieren, wann innerhalb von 2 Jahren
die Elternzeit genommen werden soll.
Welche Rechte hat man mit der
Elternzeit (Erziehungsurlaub) ?
Die Elternzeit kann in bis zu 4
Zeitabschnitte unterteilt werden. Auch eine Übertragung bis
zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen 3. und 8. Lebensjahr
des Kindes ist möglich. Voraussetzung ist, dass das Kind
nach dem 01.01.2001 geboren ist. Ein Wechsel des Erziehungsurlaubs
zwischen den Urlaubsberechtigten ist bis zu dreimal gestattet.
Der Erziehungsurlaub kann auch vorzeitig beendet werden oder verlängert
werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt.
Eine Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs
ist zulässig. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei
30 Stunden nicht übersteigen. Bei gemeinsamer Elternzeit
max. 60 Stunden/ Woche. Eine Teilerwerbstätigkeit bei einem
zweiten Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit
bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Verringerung der
Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit auf bis zu 15 Wochenstunden,
Dies gilt für Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Zudem darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt
der Beantragung des Erziehungsurlaub höchstens jedoch sechs
Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubes und während des
Erziehungsurlaubes nicht kündigen. Für den Arbeitnehmer
besteht auch ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit
nach Beendigung der Elternzeit.
Welche Voraussetzungen müssen zum Erhalt von Erziehungsurlaub
bei Müttern und Vätern erfüllt sein?
Arbeitnehmer mit
- Personensorge
- Ehepartner, der das Sorgerecht besitzt
- Kind in Adoptionspflege
- Härtefallregelung
- die Erziehungsgeld erhalten
- die als Nichtsorgeberechtigter mit Ihrem Kind im selben Haushalt
leben
- die das Kind selbst betreuen und erziehen
Wann bekommt man kein Erziehungsurlaub?
- Wenn die Mutter sich noch im
Mutterschutz befindet
- Der mit dem Arbeitnehmer in Gemeinschaft lebende Elternteil
nicht erwerbstätig ist, sich nicht arbeitslos gemeldet hat
und sich darüber hinaus auch nicht in der Ausbildung, befindet.
Kann die Elternzeit (Erziehungsurlaub)
auch verweigert werden?
Dieser Zustand tritt höchstens
dann ein, wenn Zweifel über die Voraussetzungen des Anspruchs
auf Erziehungsurlaub vorliegen. In solchen Fällen entscheidet
die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers über
den Erziehungsurlaub (mit Zustimmung des Arbeitnehmers).