Die Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer
krankenversichert ist. Hier werden die Beiträge zur Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung sowie auch der Arbeitslosenversicherung
der Arbeitgeber gezahlt. Somit ist dies der Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Die Beiträge zur Rentenversicherung für Beschäftigte,
die aber bei keiner Krankenkasse aktiv Mitglied sind, werden auch
an die Einzugsstelle gezahlt. Hier auch wiederum diese, die im Falle
einer Pflichtversicherung zuständig gewesen wäre. Auch
über die Versicherungspflicht hat die Einzugsstelle bei der
Rentenversicherung die Entscheidungsbefugnis.