Von einer Doppelversicherung spricht man, wenn für ein
und dasselbe Interesse bei mehreren Versicherern ein Anspruch auf
Übernahme der Kosten besteht. Dies kann dazu führen, dass
die tarifliche Leistung der beteiligten Krankenversicherer in Summe
den Vermögensschaden übersteigt. Daher muss der Versicherer
vom Bestehen eines weiteren Versicherungsvertrages zur sachgerechten
Abwicklung entstehender Versicherungsfälle grundsätzlich
Kenntnis haben. Der Versicherungsnehmer ist nach dem Gesetz über
den Versicherungsvertrag (VVG, § 9 Abs.4 MB/KK) verpflichtet,
den Versicherer unverzüglich davon zu unterrichten. Hat der
Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen,
sich hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
"so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig"
(§ 59 Abs.3). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheiten
führt somit zur Leistungsfreiheit Ihrer Versicherung.