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Bindefrist


Um dem Versicherer nach Antragseinreichung eine ausreichende Prüfmöglichkeit einzuräumen (Rücksprachen mit dem behandelnden Arzt), wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen fixiert. Lässt das Versicherungsunternehmen diese Bindefrist verfallen, ist der Antragsteller an diesen Antrag nicht mehr gebunden. Die Bindefrist muss der Antragsteller jedoch in voller Länge gegen sich gelten lassen, hier ist weder ein Beanstandnungs- noch Rücktrittsrecht möglich. Die Bedeutung der Bindefrist ist nur dann wirksam, wenn dem Antragsteller bei Versicherungsantragsstellung oder mit Zusendung des Versicherungsscheines eine umfassende Verbraucherinformation zum Vertrag zur Verfügung gestellt wurde. Diese Vorgehensweise ist in §10 a VAG seit 01.07.1994 vorgeschrieben.