Um dem Versicherer nach Antragseinreichung eine ausreichende Prüfmöglichkeit
einzuräumen (Rücksprachen mit dem behandelnden Arzt),
wird im Antragsvordruck eine Bindefrist von sechs Wochen
fixiert. Lässt das Versicherungsunternehmen diese Bindefrist
verfallen, ist der Antragsteller an diesen Antrag nicht mehr gebunden.
Die Bindefrist muss der Antragsteller jedoch in voller Länge
gegen sich gelten lassen, hier ist weder ein Beanstandnungs- noch
Rücktrittsrecht möglich. Die Bedeutung der Bindefrist
ist nur dann wirksam, wenn dem Antragsteller bei Versicherungsantragsstellung
oder mit Zusendung des Versicherungsscheines eine umfassende Verbraucherinformation
zum Vertrag zur Verfügung gestellt wurde. Diese Vorgehensweise
ist in §10 a VAG seit 01.07.1994 vorgeschrieben.