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Berufsunfähigkeit

Die Begriffsdefinition "Berufsunfähigkeit" wird für die versicherte Person so definiert, dass nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig verbleibt. Auszug aus dem (Sozialgesetzbuch, SGB 6 § 43): Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die nach dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt: Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es nur, wenn man wegen Krankheit oder Behinderung auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, 3 bis unter 6 Stunden täglich zu arbeiten - und zwar "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" .
Volle Erwerbsminderung ist daher laut Gesetz nur gegeben, wenn weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Nicht selten passiert es, dass ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf zurückkehren kann. Wer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, ist heutzutage schnell von dem sozialen Abstieg bedroht. Dies geht im Endeffekt bis zur Sozialhilfe bzw. zur so genannten Grundsicherung1. Eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten sind viele Bedingungen zu erfüllen. Einhergehend sind diese mit langwierigen Rentenverfahren und beizubringenden medizinischen Gutachten. Bei der Rentenversicherung ist deshalb auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" fixiert. Medizinische oder berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen sind somit zu gewähren, um die Rückkehr ins Berufsleben zu ermöglichen. Alle Jungversicherten (vor dem 2. Januar 1961 geborene) können keine Rentenansprüche geltend machen, sollten sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher unerlässlich.