
Berufsunfähigkeit
Die Begriffsdefinition "Berufsunfähigkeit"
wird für die versicherte Person so definiert, dass nach medizinischem
Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit
mehr als 50 % erwerbsunfähig verbleibt. Auszug aus dem (Sozialgesetzbuch,
SGB 6 § 43): Für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer,
die nach dem 2. Januar 1961 geboren sind, gilt: Eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung gibt es nur, wenn man wegen Krankheit
oder Behinderung auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage ist, 3
bis unter 6 Stunden täglich zu arbeiten - und zwar "unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes"
.
Volle Erwerbsminderung ist daher laut Gesetz nur gegeben, wenn
weniger als drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.
Nicht selten passiert es, dass
ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
in seinem Beruf zurückkehren kann. Wer nicht mehr oder nur
noch eingeschränkt arbeiten kann, ist heutzutage schnell
von dem sozialen Abstieg bedroht. Dies geht im Endeffekt bis zur
Sozialhilfe bzw. zur so genannten Grundsicherung1. Eine gesetzliche
Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten sind viele Bedingungen
zu erfüllen. Einhergehend sind diese mit langwierigen Rentenverfahren
und beizubringenden medizinischen Gutachten. Bei der Rentenversicherung
ist deshalb auch der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente"
fixiert. Medizinische oder berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen
sind somit zu gewähren, um die Rückkehr ins Berufsleben
zu ermöglichen. Alle Jungversicherten (vor dem 2. Januar
1961 geborene) können keine Rentenansprüche geltend
machen, sollten sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten
können. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung
ist daher unerlässlich.