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Arbeitsunfall
oder Dienstunfall ?
Tritt eine Erwerbsminderung oder der Tod
- infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
oder
- im Dienst als Wehr- oder Zivildienstleistender bzw. als
Soldat auf Zeit
ein, gilt die eigentlich erforderliche Wartezeit als erfüllt.
Dies trifft allerdings nur zu, wenn im Falle des Arbeitsunfalls
bzw. der Berufskrankheit zur Zeit des Arbeitsunfalls bzw. dem Auftreten
der Berufskrankheit aktuell Rentenversicherungspflicht bestand oder
in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen
vorlagen. Selbst für Auszubildende besteht damit schon vom
ersten Tag an bei Arbeitsunfällen Invaliditätsschutz und
für die Familienangehörigen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.
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