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Anpassungspflicht von Betriebsrenten



Anpassungspflicht von Betriebsrenten


Vom Arbeitgeber ist alle 3 Jahre nach Beginn einer Betriebsrente zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Anpassung der Leistung in Frage kommt. Dabei spielen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ebenso eine Rolle wie die Belange des Pensionärs. Wenn dadurch eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber eintritt muss eine Anpassung nicht genommen werden. Dies wäre z.B. der Fall, wenn die Versorgungsleistungen aller Ruheständler aufgrund der Anpassung Arbeitsplätze im Unternehmen gefährden würden. Die Erhaltung der Arbeitsplätze hat vor der Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen dann Vorrang.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrentner schriftlich darstellen wenn die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung unterbleiben muss und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt. Wenn der Pensionär nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung einlegt, gilt die Anpassung als zurecht unterblieben. Wenn der Mitteilung innerhalb dieser Frist widersprochen wird oder die schriftliche Darlegung des Arbeitgebers unterbleibt, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist.

Die Anpassung der Leistungen ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen. Eine niedrigere Anpassung der Betriebsrenten ist möglich, wenn der Anstieg der Nettolöhne der im Betriebs beschäftigten Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate liegt. Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet freiwillig laufende Leistungen jährlich um mindestens 1% anzupassen entfällt die Verpflichtung zur Anpassung der Teuerungsrate.