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Anpassungspflicht
von Betriebsrenten
Vom Arbeitgeber ist alle 3 Jahre nach Beginn einer Betriebsrente
zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Anpassung der Leistung
in Frage kommt. Dabei spielen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens
ebenso eine Rolle wie die Belange des Pensionärs. Wenn dadurch
eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber
eintritt muss eine Anpassung nicht genommen werden. Dies wäre
z.B. der Fall, wenn die Versorgungsleistungen aller Ruheständler
aufgrund der Anpassung Arbeitsplätze im Unternehmen gefährden
würden. Die Erhaltung der Arbeitsplätze hat vor der Anpassung
der betrieblichen Versorgungsleistungen dann Vorrang.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrentner schriftlich darstellen
wenn die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung unterbleiben
muss und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung
nicht zulässt. Wenn der Pensionär nicht innerhalb von
3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung einlegt, gilt
die Anpassung als zurecht unterblieben. Wenn der Mitteilung innerhalb
dieser Frist widersprochen wird oder die schriftliche Darlegung
des Arbeitgebers unterbleibt, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren
zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist.
Die Anpassung der Leistungen ist nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen.
Eine niedrigere Anpassung der Betriebsrenten ist möglich, wenn
der Anstieg der Nettolöhne der im Betriebs beschäftigten
Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate liegt.
Wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet freiwillig laufende Leistungen
jährlich um mindestens 1% anzupassen entfällt die Verpflichtung
zur Anpassung der Teuerungsrate.
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